Der häufigste Streitpunkt bei Mietverhältnissen sind Mängel an der Mietsache. Mieter und Vermieter sind sich dann oft nicht einig, wer einen Mangel zu verantworten und für seine Beseitigung zu sorgen hat. Mängel an einer Wohnung können z. B. sein: defekte Installationen, Heizungsausfall oder nicht ausreichende Heizleistung, Feuchtigkeit, Schimmel, Lärmbelästigungen oder eine vom Mietvertrag abweichende Wohnungsgröße. Je nach Art und Umfang des Mangels ist der Mieter berechtigt bis zur Schadensbeseitigung einen Teil der Miete zu mindern. Unsicherheit besteht häufig auch bei der Frage, ob der Mieter beim Auszug noch Schönheitsreparaturen durchführen muss, da viele der verwendeten Vertragsklauseln hierzu unwirksam sind.

Bevor Sie die Miete wegen eines Mangels mindern, müssen Sie auf jeden Fall den Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen und erklären, dass Sie die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen. Unbedingt sollte man sich vor der Minderung informieren, welcher Minderungsbetrag angemessen ist, da man sonst Gefahr läuft, einen möglichen Rechtsstreit hierüber zu verlieren und wegen eines Mietrückstandes gekündigt zu werden.


 
 
Aktuell:
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nur die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt. (BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 – VIII ZR 138/06)